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4/14/2016

In der Sache Prozessbetrug durch RAin Muth interessiert die Münchner Justiz die Europäische Menschenrechts Konvention einen Dreck.

RE. Strafanzeige gegen RAin Aglaia Muth

Hier die Antwort von Staatsanwalt Bayer, Gruppenleiter. Haben die eigentlich nur Gruppenleiter und wenn ja, wer bildet dann die Gruppen???

Staatsanwalt Bayer, EMRK? Meh!

Verletzung  von  Artikel  6  Abs.  1  und  3  der  Europäischen  Menschenrechts  Konvention? Wos host gsagt? Bist deppert, du Lausbua. Interessiert uns doch oan Scheissdreck. Jetzt schleich di! Mia san mia.

Art. 6
Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a)innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b)ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c)sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e)unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Anfrage bei 'Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft' wegen Stellungnahme zu Prozessbetrug von RAin Aglaia Muth unbeantwortet. Wer finanziert die?

Emailanfrage gesandt an die
'Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltsmafia Rechtsanwaltschaft'


Guten Tag bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft,

Ich erwarte von ihnen eine Stellungnahme zu meiner jüngsten Email bezüglich Europa Rechtsbruch durch meine damalige Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth. Dies und ihre insgesamte "Wahr" nehmung ihrer "Verteidigung" in einem Fall die freie Meinungsäuserung betreffend erfüllen den Tatbestand des Prozessbetrugs.

Weiters würde mich interessieren, wie die Schlichtungsstelle finanziert wird. Ich darf im Gegenzug eine Veröffentlichung auf meinem Blog versprechen.

Mit besten Grüssen

Bislang keine Antwort wie in der Bananenrepublik zu erwarten war.

3/31/2016

Hatte die Schlichtungsstelle Berlin dies bei Europarecht Brecherin RAin Aglaia Muth vergessen?

RAin Aglaia Muth
Europarecht Brecherin
Der Einfachheit halber geht diese Email cc an meine talentierte, in Tiefmeditation verharrende Medusa des teutonischen Rechts, Aglaia Muth.

Flashback: Selbige lächerliche RAin verweigerte Akteneinsicht.

Ich verweise auf den Fall

FOUCHER v. FRANCE

(Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen davon sind:

1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
...
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
(c)  sich selbst zu verteidigen, ...

Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.

RAin Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin.

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an.
Artikel 50 der Konvention lautet:

 Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.

Ein Kommentar aus der Parallelwelt Berlin ist jederzeit willkommen.