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6/30/2017

Aktualisierung notwendig: Jobcenter sind Sammelbecken von Asozialen ...

Aus gegebenem Anlass ist eine Aktualisierung notwendig:

Jobcenter sind Sammelbecken von Asozialen, Kriminellen, Faschisten, Rassistengesockse und sexuell Depravierten (1).

(1) das Letztere ist eigentlich nicht neu, denn es gab ja schon diese Fälle, bei denen sich ein Jobcenter Mitarbeiter seinen Schwanz von, die Arschlöcher nennen das ja 'Kunden', blasen liess oder lassen wollte. Ich komme da nicht so ganz mit, wenn es um das Ressort der ekelerregend vollgefressenen Arbeitsministerin NagelEs Nahles geht und die dortigen Exzesse.

9/12/2014

Jobcenter vergisst Volljährigkeit laut § 1684 BGB und zahlt weniger

cc Jobcenter GF et al.

Frau Strama,

Bedauerlicherweise sind die Berechnungen der "Reichs Rassisten & Diskriminanten Anstalt" aka Jobcenter, in diesem Falle Jobcenter München, betreffend des Zeitraums November 2013 bis Oktober 2014 falsch.

Ich bin Ihnen unendlich verbunden, mich darauf hingewiesen zu haben mit Schreiben vom 20. Mai Zwei TaUseNd und VieRzeHn und Verweis auf § 1684 BGB, wäre es doch, wie ich vermute, ob meiner periodisch einsetzenden und auch wieder dissipatierenden morbus Alzheimer mir entgangen, dass meine Tochter seit November des Jahres Zweitausend und Dreizehn volljährig ist. Kudos an Ihre Aufmerksamkeit und en chanté.

Also fühle ich mich gedungen, Sie zu bitten, selbiges daraus resultierendes Defizit alsbald zu Händen meines Kontos, welches Ihnen naturelémann bekannt ist, einem pekuniären Ausgleich zu überführen. Monetaristischer Art, si vous paît.

Ich gestatte mir, Sie hinzuweisen auf Ihre, wie ich mich anschicken möchte hinzuzufügen, hoch geschätzte Mitwirkungspflicht, daselbst sich gerierend aus den folgenden §§ der Paralleljustiz SGB I:

§ 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Selbstverfreilich steht Ihnen auch im Namen meiner Tochter die gesetzlich garantierte Einspruchsfrist zu.


Mit besten föderalen Grüssen

11/19/2013

ALTE PCS UND SCHIFFE WERDEN IM AUSLAND ABGEWRACKT, WARUM NICHT AUCH RENTNER.

ursprünglich veröffentlicht am 28.10.2012

Billiglohnland D-Land:

400.000 Senioren können Altenheim nicht mehr zahlen

Ausgediente PCs werden in Asien und Afrika ausgeschlachtet. Ausrangierte Schiffe an Indiens Küsten demontiert. Da ist der Gedanke naheliegend, das ebenso mit hilfsbedürftigen alten Menschen zu tun. Ab ins Ausland mit dem Human-Shit.