7/29/2014

Derweil Jean-Mark Vincent sich nun Ministerialrat Martin Wieland in Berlin zuwendet.

But man, proud man,
Drest in a little brief authority,
Most ignorant of what he’s most assured,
His glassy essence, like an angry ape,
Plays such fantastic tricks before high heaven
As make the angels weep.

William Shakespeare, Measure for Measure







Jean-Marc Vincent,

Auf meinen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget (Bekleidung, Reisekosten, Sehtest) greifen Sie in Ihrer parataxischen Ablehnung tief in das Paragraphen-Buffet des SGB und kredenzen drei Leckereien, die belegen sollen, eine Leistung könne nur nach einer Antragsstellung erfolgen.

Nach gewissenhafter Lektüre des § 16 Abs. 1 und 3 SGB II, quasi Ihr Antipasto, erschliesst sich dies mir nicht, und auch eine hoffnungsfrohe Zuwendung zum § 37 SGB II, geschmacklich fein als Secondo, lassen eine Bestätigung Ihrer Vermutung unbeantwortet. Vielleicht bin ich auch nur der Steganographie nicht mächtig und verkenne die opake Botschaft.

Ebenso fühle ich auch keine Konvergenz zu Ihrer Auslegung beim § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget als dort explizit keine Frist dekretiert ist und justament in diesem Zusammenhang denke ich, ein Verweis auf einige Passagen des BMAS PDF von Ministerialrat Martin Weiland, Berlin den 28. Juli 2010, stünde einer sachdienlichen Vertiefung durchaus vortrefflich an.

So heisst es daselbst z.B. in der Präambel:


Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sind die Eingliederungsleistungen des SGB II neu geordnet und die Gestaltungsspielräume für die Arbeitsgemeinschaften, zugelassenen kommunalen Träger und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (im Folgenden: Grundsicherungsstellen) gegenüber der alten Rechtslage erweitert worden. Insbesondere mit den in Bezug genommenen Arbeitsförderungsinstrumenten Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III) sowie mit der neu geschaffenen Freien Förderung (§ 16f SGB II) werden den Verantwortlichen vor Ort flexible Handlungsmöglichkeiten für die Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei deren Eingliederung in Arbeit eröffnet. Dies gilt sowohl für die Prüfung von offen formulierten Anspruchsvoraussetzungen als auch für die einzelfallbezogene Ausübung des Ermessens. Diese Handlungsmöglichkeiten sollen vor Ort aktiv und umsichtig ausgeschöpft werden.

Weiters werden "Gestaltungsspielräume" angesprochen als auch einer "neuen Förderphilosophie" das Wort geredet, gleichwohl mich dünkt, einer Philosophie sind Paragraphen recht eigentlich fremd.

Nicht genug damit, appelliert die Gemeinsame Erklärung auch explizit an die Eigeninitiative wenn es dort heisst:


Bund und Länder ermutigen die Grundsicherungsstellen, die eröffneten Handlungsspielräume zu nutzen. Die vorliegende gemeinsame Erklärung stellt den örtlichen Verantwortlichen verlässliche Leitplanken für die Umsetzung zur Verfügung. Dabei gilt: Spielraum vor Ort ist unmittelbar verbunden mit entsprechender Verantwortung, Transparenz und Initiative. Insbesondere bedeuten die größeren Gestaltungsmöglichkeiten auch höhere Anforderungen an eine nachvollziehbare und transparente Dokumentation der Entscheidung.

Sie ermuntert darüber hinaus auch eine "vertretbare Auslegung":


Es wird davon ausgegangen, dass Unsicherheiten im Hinblick auf eine vertretbare Auslegung der neuen Regelungen bis zur Veröffentlichung der in diesem Papier einvernehmlich getroffenen Leitplanken nicht zu Lasten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen dürfen.

Das PDF endet mit der heiteren und motivierenden Passage in prospektivem Duktus:


Mit der Bildung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde auf eine außergewöhnliche arbeits- marktpolitische Herausforderung reagiert: Die effektive Umsetzung der neuen Instrumente war gefährdet durch zögerliches Handeln der Grundsicherungsstellen im ersten Halbjahr 2009. Die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen, einschließlich der zugelassenen kommunalen Träger, haben dies ebenfalls erkannt und daher die Schaffung einer verlässlichen und einheitlichen Arbeitsgrundlage für die neuen Instrumente von Bund und Ländern eingefordert.

Ich denke, das Papier trägt lobenswerte orthogonale Züge, ist zeitnah und themenzentriert abgefasst, lösungsorientiert und handlungsinduzierend in seinem Tenor. Unbenommen davon stünde salvatorisch die Frage des Qui tam der GF des Jobcenters im Raume.


Mit vorzüglichen Grüssen

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